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§ 14 ESchVO
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 ESchVO – Übergangsvorschriften

(1) Unterrichtsgenehmigungen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt. Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde über die Zulassung zum Feststellungsverfahren und den Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 5 dieser Verordnung in der in Satz 1 genannten Fassung gelten ebenfalls fort.

(2) Dem Nachweis der in § 7 Absatz 2 vorausgesetzten Abschlüsse und Anerkennungen steht der Nachweis von Abschlüssen und Anerkennungen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorausgesetzt worden sind.

(3) Dem Nachweis der in § 9 Absatz 2 genannten Abschlüsse steht der Nachweis von Abschlüssen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen und an Waldorfförderschulen vorausgesetzt worden sind.

(4) Genehmigungen, die für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter sowie als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/
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