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Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

223

Vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405)

Aufgrund des § 104 Abs. 6 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Antragstellung1
Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule2
Trägerwechsel3
Betrieb der Ersatzschule4
Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern, von Leiterinnen und Leitern sowie von stellvertretenden Leiterinnen und Leitern5
Befristete Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern6
Feststellung der Eignung der Lehrerinnen und Lehrer7
Feststellung der Eignung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter8
Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen (§ 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW)9
Schulleitung an Waldorfschulen und Waldorfförderschulen10
Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer11
Schulaufsicht12
Schlussvorschriften13
Übergangsvorschriften14
Inkrafttreten15


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/
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