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§ 7 VO-DV I
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO-DV I
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 VO-DV I – Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung sowie zur Sicherstellung der Teilnahme an Ausbildung und Ausbildungsvorbereitung

(1) Zur Überwachung der Schulpflicht übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannter Personen nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. Die Überwachung der Schulpflicht obliegt solange der abgebenden Schule, bis ihr die Aufnahme durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde.

(2) Zur Überwachung der Schulpflicht werden der aufnehmenden Schule folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Geburtsdatum, -ort und -land,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Erreichbarkeit,

  6. 6.

    Name und Erreichbarkeit der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen,

  7. 7.

    Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses,

  8. 8.

    Datum der ersten Einschulung,

  9. 9.

    Klasse/Jahrgang,

  10. 10.

    Angaben zu Schulbesuch/Schulversäumnis.

(3) Zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden der aufnehmenden Schule neben den Daten des Absatzes 2 folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt:

  1. 1.

    Angaben zur bisherigen Schulbildung und zur zuletzt besuchten Schule,

  2. 2.

    Angaben zur angestrebten Ausbildung, insbesondere Angaben zur Berufsausbildung, zum Praktikanten- oder Arbeitsverhältnis.

(4) Zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden dem Ausbildungsbetrieb folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Geburtsdatum,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Erreichbarkeit,

  5. 5.

    Angaben zu unentschuldigten Schulversäumnissen.

(5) Zur Organisation der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung werden den jeweils zuständigen Stellen oder den von diesen mit der Durchführung beauftragten Kreishandwerkerschaften oder Innungen vom Berufskolleg folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Ausbildungsberuf,

  3. 3.

    Ausbildungsjahr und

  4. 4.

    Klasse.

(6) Zur Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und Praktika gemäß § 21 Anlage A APO-BK und zur Überwachung der Schulpflicht werden den Trägern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und den Praktikumsbetrieben vom Berufskolleg folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Geburtsdatum,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Erreichbarkeit und

  5. 5.

    Angaben zu unentschuldigten Schulversäumnissen.

(7) Soweit erforderlich werden im Rahmen der Überwachung der Pflicht zum Besuch des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II in den Fällen des Abgangs von der Schule und des Schulwechsels folgende Daten von der abgebenden Schule auch ihrem Schulträger zur Koordinierung des Übergangs in das Berufkolleg, in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in eine andere Schule der Sekundarstufe II übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Geburtsdatum, -ort und -land,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Erreichbarkeit,

  5. 5.

    Name und Erreichbarkeit der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV I,NW - Datenverarbeitungsverordnung Schüler/
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