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§ 8 FinV MRV
Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FinV MRV,NW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 FinV MRV – Übergangsbestimmungen

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis längstens 31. Dezember 2004 entspricht das den Trägern der Einrichtungen gewährte jährliche Budget für Personal- und Sachkosten der Höhe des fortgeschriebenen pauschalen Aufwendungsersatzes nach § 36 MRVG in Verbindung mit § 22a des Gesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 174),- MRVG a.F.-. Der jährliche Durchschnitt der Patientenzahlen wird ermittelt und durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium anerkannt. Die durch Erhöhung oder Senkung der Patientenzahlen bedingten Kosten oder Einsparungen werden im übernächsten, die Kosten nach Absatz 2 im nächsten Budgetzeitraum ausgeglichen.

(2) Kosten gemäß § 2 Abs. 8 können nach Maßgabe des Haushaltsplanes ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jährlich längstens bis zum 31. Dezember 2004 zusätzlich geltend gemacht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FinV MRV,NW - Finanzierungsverordnung MRV/
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