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§ 7 FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FraktG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.4
Normtyp: Gesetz

§ 7 FraktG LSA – Veröffentlichung

Die geprüften Rechnungen der Fraktionen sind dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats, in dem die Zuschüsse letztmals gezahlt wurden, zur Veröffentlichung als Drucksache zuzuleiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/FraktG LSA,ST - Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt/