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§ 7 FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 FESchVO – Förderfähige Schulbaumaßnahmen
(zu § 110 SchulG

(1) Schulträger, die einen Zuschuss nach § 110 des Schulgesetzes NRW beantragen, haben vor Baubeginn das Raumprogramm beziehungsweise das Sanierungsvorhaben mit den Kostenermittlungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang in der Regel höchstens die in der Anlage 6 festgelegten Flächenmaße als angemessen. Die dort festgelegten Flächenmaße orientieren sich am Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraumes einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 des Schulgesetzes NRW).

(2) Für die Feststellung der Flächenmaße sind die Verhältnisse am 15. Oktober des laufenden Haushaltsjahres maßgeblich. Unterschreitet die tatsächliche, auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz der Schule im Durchschnitt aller Klassen und Jahrgangsstufen den für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert oder oberen Bandbreitenwert um nicht mehr als drei Schülerinnen und Schüler, wird die maximal berücksichtigungsfähige Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage des Klassenfrequenzhöchstwertes oder des oberen Bandbreitenwertes ermittelt (Toleranz). Wird die Toleranzgrenze unterschritten, ist der nach der tatsächlichen Klassenbildung errechneten schulisch genutzten Fläche als Höchstgrenze die schulisch genutzte Fläche gegenüberzustellen, die maximal die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang berücksichtigt, die sich auf der Grundlage des für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwertes oder der oberen Bandbreiten errechnet. Für die Schulform Grundschule wird im Rahmen der Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwertes von 25 errechnet. Bei der Berechnung der Anzahl der Klassen wird das Ergebnis auf volle Klassen aufgerundet.

(3) Erreicht die nach Maßgabe des Absatzes 2 errechnete Anzahl fiktiver Klassen die Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen, die im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Schulgesetzes NRW für die jeweiligen Schulformen, Schulstufen und Bildungsgänge vorgesehen sind, gilt dies als ein Zug. Die Anzahl der Züge wird auf volle Züge kaufmännisch auf- oder abgerundet. Errechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Sätze 1 und 2 eine fiktive Anzahl von weniger als zwei Zügen, werden die in der Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind Angaben zu einem Zug dort nicht ausgewiesen, werden die für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 reduziert um den Betrag, der für die jeweilige Raumgruppe bei drei Zügen zusätzlich vorgesehen ist, anerkannt. Über die anzuerkennende Raumzahl der Hauptgruppe 1 bei einzügigen Schulen in der Sekundarstufe I, für die Angaben zu einem Zug in der Anlage 6 nicht ausgewiesen sind, ist eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung der pädagogischen Anforderungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (zu erteilende Pflichtstunden in den diese Räume betreffenden Fächern) zu treffen.

(4) Der auf der Grundlage der Toleranz nach Absatz 2 Satz 2 ermittelten schulisch genutzten Fläche oder der geringeren der beiden nach Absatz 2 Satz 3 alternativ zu berechnenden schulisch genutzten Flächen ist die nach DIN 277 Teil 2, Ausgabe Februar 2005, Beuth Verlag GmbH Berlin, festgestellte tatsächliche Nettogrundfläche gegenüberzustellen. Die geringere Nettogrundfläche wird für die Refinanzierung der schulisch genutzten Fläche als angemessen anerkannt.

(5) Der Raumbedarf für Förderschulen (außer Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen) und Berufskollegs ist orientierend an den Rahmenvorgaben der Anlage 6 nach den pädagogischen Erfordernissen im Einzelfall zu ermitteln. Für Berufskollegs ist dabei der gesamte Raumbedarf individuell entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft (Vollzeit-/Teilzeitschülerinnen/-schüler) und dem tatsächlichen Angebot von Bildungsgängen festzulegen.

(6) Bei wesentlichen und kontinuierlichen Schülerzahlveränderungen gilt § 12 Absatz 2 und 3.

(7) Förderungsfähig sind die für eine Baumaßnahme entstehenden Kosten nach den vom Schulträger erstellten Kostenschätzungen gemäß DIN 276 - Kosten im Hochbau -, soweit sie auf die als förderungsfähig anzuerkennenden Kostengruppen entfallen.

Förderungsfähige Kostengruppen nach DIN 276 sind:

300Bauwerk - Baukonstruktionen
400Bauwerk - Technische Anlagen
500Außenanlagen
622Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks
730Architekten- und Ingenieurleistungen
740Gutachten und Beratung
750Kunst.

(8) Zur Pauschalierung der zuschussfähigen Baukosten werden beim Neu-, Um- und Erweiterungsbau die maximal als förderungsfähig anzuerkennenden Baukosten durch Multiplikation der Nutzflächen nachstehender Unterrichtsbereiche

  1. 1.

    Allgemeiner Unterrichtsbereich,

  2. 2.

    Fachunterrichtsbereiche (z. B. naturwissenschaftlicher, technischer und musischer Bereich),

  3. 3.

    Schüleraufenthaltsraum in der Sekundarstufe II,

  4. 4.

    Bibliothek und Mediothek,

  5. 5.

    Forum,

mit Kostenrichtsätzen ermittelt. Die Kostenrichtsätze betragen:

für allgemein bildende Schulen

a)für normal ausgestattete Räume2 650 Euro/Quadratmeter
b)für installationsintensive Räume3 400 Euro/Quadratmeter

für Förderschulen und Berufskollegs

a)für normal ausgestattete Räume2 860 Euro/Quadratmeter
b)für installationsintensive Räume3 650 Euro/Quadratmeter

für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle)

15 × 27 Meter1 276 130 Euro
21 × 45 Meter2 595 760 Euro
27 × 45 Meter3 480 360 Euro

Für Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, gelten die Kostenrichtsätze für Förderschulen und Berufskollegs. Zu den installationsintensiven Räumen zählen grundsätzlich alle Räume der naturwissenschaftlichen und hauswirtschaftlichen Raumgruppen, die Küchenbereiche bei Ganztagsschulen und Übungsräume in Berufskollegs mit entsprechendem Installationsaufwand.

(9) Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem anerkannten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden.

(10) Erübrigt sich durch das Vorhandensein einer Ersatzschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen Schule, ist ein Baukostenbeitrag der Gemeinde (GV), die durch den Betrieb der Schule ihrerseits entlastet wird, nicht auf den Landeszuschuss anzurechnen; er dient der Aufbringung der Eigenleistung des Schulträgers.

(11) Ist die Baumaßnahme bereits vor Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen, entfällt eine Bezuschussung. Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam.

(12) Die Bewilligung der Zinszuschüsse kann widerrufen werden, wenn die Mittel nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet oder damit verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Der Rückforderungsanspruch erlischt 20 Jahre nach Fertigstellung (1). Er vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der Grundlage der Zweckbindungsfrist der Bewilligung um 5 Prozent.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 7 Buchstabe e der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866) soll in § 7 Absatz 12 Satz 2 die Angabe "v. H." durch das Wort "Prozent" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 7 Absatz 12 Satz 3 durchgeführt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/