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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FDE-G - Fonds "Deutsche Einheit"-G/
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§ 3 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
§ 3 FDE-G – Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung, Beirat
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FDE-G - Fonds "Deutsche Einheit"-G/
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