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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO NRW 2017,NW - Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017/
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§ 9 KapVO NRW 2017
Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 9 KapVO NRW 2017 – Erhöhung der Zulassungszahl
Die Zulassungszahl soll erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist das vom Ministerium vorgegebene Modell anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO NRW 2017,NW - Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7879711,10
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