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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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§ 7 BLBG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 BLBG – Wirtschaftsführung
(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Für die Nutzung von Vermögensgegenständen und für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist ein Entgelt zu entrichten. Für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen kann eine Rechtsverordnung gemäß § 41 Abs. 1 des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen treffen.
(2) Soweit die wirtschaftliche Lage des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW es erfordert, erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplans eine Zuführung aus dem Landeshaushalt an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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