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§ 2 ZZV SS2009
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS2009,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZZV SS2009

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS2009,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2009/
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