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§ 5 27. BImSchV
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 27. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 27. BImSchV – Ableitbedingungen für Abgase

Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, dass die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase

  1. 1.
    die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und
  2. 2.
    mindestens 10 Meter über Flur liegt.

Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung/