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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung/
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§ 12 27. BImSchV
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Bundesrecht
§ 12 27. BImSchV – Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles
- 1.einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
- 2.schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind und
- 3.im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden.
(2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139559,13
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