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§ 2 KonzentratV
Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KonzentratV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KonzentratV – Übergangsregelung

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KonzentratV,NW - Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG/
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