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§ 10 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-29
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AZV – Arbeitsplatz

Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AZV - Arbeitszeitverordnung/
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