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§ 3 ESchVO
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ESchVO – Trägerwechsel

Beim Trägerwechsel richtet sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Schulträger nach § 104 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW. § 1 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a, c und d gelten entsprechend. Einem zulässigen Trägerwechsel stimmt die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen, eine schriftliche Einverständniserklärung des bisherigen Schulträgers einschließenden Unterlagen zu und teilt dem Antragsteller den Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Schulträger mit. Andernfalls teilt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Antragsteller gemäß § 104 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes NRW den Zeitpunkt des Erlöschens der Genehmigung mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/
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