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§ 8 PflAV
Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung - PflAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung - PflAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflAV
Gliederungs-Nr.: 224-21-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 PflAV – Einschränkung der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren

(1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpublikationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen.

(2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzichten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben. Sie kann nicht sammelpflichtige Netzpublikationen archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.

(3) Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von regelmäßig aktualisierten Netzpublikationen können durch die Bibliothek eingeschränkt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflAV - Pflichtablieferungsverordnung/