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§ 8 V zu § 180 Abs. 2 AO
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: V zu § 180 Abs. 2 AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 V zu § 180 Abs. 2 AO – Feststellungsgegenstand beim Übergang zur Liebhaberei

1Dient ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und liegt deshalb ein Übergang zur Liebhaberei vor, so ist auf diesen Zeitpunkt unabhängig von der Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen wäre, gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen. 2Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.

Zu § 8: Geändert durch V vom 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2432).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/V zu § 180 Abs. 2 AO - Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO/
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