Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRG,BY - Bayerisches Rundfunkgesetz/
Dokument
Art. 23 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Art. 23 BayRG – Vermögensübernahme
Der Bayerische Rundfunk übernimmt die im Freistaat Bayern vorhandenen, dem Sendebetrieb dienenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Vermögensteile der vormaligen Deutschen Reichspost. Das in Bayern befindliche Eigentum der Reichsrundfunkgesellschaft m.b.H. Berlin geht auf den Bayerischen Rundfunk über.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRG,BY - Bayerisches Rundfunkgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168039,26
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168039,26
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.