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§ 4 EingrVO
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EingrVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 EingrVO – Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr

(1) Es sind bei den Landschaftsverbänden einzugruppieren:

  1. 1.

    Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes
    in Besoldungsgruppe B 8,

  2. 2.

    das Amt der Ersten Landrätin oder des Ersten Landesrats
    in Besoldungsgruppe B 6,

  3. 3.

    höchstens drei Ämter von Landesrätinnen oder Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten
    in Besoldungsgruppe B 5,

  4. 4.

    die Ämter der sonstigen Landesrätinnen oder Landesräte
    in Besoldungsgruppe B 4.

(2) Es sind im Regionalverband Ruhr einzugruppieren:

  1. 1.

    Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr
    in Besoldungsgruppe B 8,

  2. 2.

    das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors
    in Besoldungsgruppe B 6,

  3. 3.

    die Amter der ubrigen Beigeordneten
    in Besoldungsgruppe B 5.

(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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