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Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
§ 4 EingrVO – Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr
(1) Es sind bei den Landschaftsverbänden einzugruppieren:
- 1.
Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes
in Besoldungsgruppe B 8, - 2.
das Amt der Ersten Landrätin oder des Ersten Landesrats
in Besoldungsgruppe B 6, - 3.
höchstens drei Ämter von Landesrätinnen oder Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten
in Besoldungsgruppe B 5, - 4.
die Ämter der sonstigen Landesrätinnen oder Landesräte
in Besoldungsgruppe B 4.
(2) Es sind im Regionalverband Ruhr einzugruppieren:
- 1.
Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr
in Besoldungsgruppe B 8, - 2.
das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors
in Besoldungsgruppe B 6, - 3.
die Amter der ubrigen Beigeordneten
in Besoldungsgruppe B 5.
(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146635,5
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