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§ 67 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Organe der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 67 BerlHG – Personalangelegenheiten der Hochschule

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle der Hochschule ist der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie kann seine oder ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

(2) Für den Präsidenten oder die Präsidentin, die hauptamtlichen Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sowie den Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Präsidium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten. Diese bedürfen der Zustimmung des Akademischen Senats.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
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