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§ 3 KiStGDV
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung - KiStGDV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiStGDV
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KiStGDV – Kirchensteuerarten

(1) Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die

  1. 1.

    die Diözesen der Katholischen Kirche,

  2. 2.

    die Evangelischen Landeskirchen,

  3. 3.

    das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

  4. 4.

    die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das

  1. 1.

    die Evangelischen Landeskirchen,

  2. 2.

    das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

  3. 3.

    die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiStGDV,NW - Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung/
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