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§ 6 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 6 JAG – Pflichten der Rechtsreferendare

(1) Rechtsreferendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Die §§ 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 11 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg gelten entsprechend. Die §§ 74 und 78 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.

(2) Für die Ausübung einer Nebentätigkeit gelten die §§ 60 bis 64 Abs. 1, 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes sowie die hierzu erlassene Ausführungsverordnung entsprechend. Hiervon abweichend sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständige Stelle für Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden in Dienstzeugnissen beurteilt. Für die Personalaktenführung gelten § 50 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/JAG,BW - Juristenausbildungsgesetz/
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