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§ 4 ZZV SS 2010
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2010
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2010
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZZV SS 2010

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2010,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2010/
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