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Art. 5 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulÄndG03,NW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

Art. 5 SchulÄndG03 – Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Daneben kann der Vorbereitungsdienst letztmalig beginnend am 15. September 2008 auch berufsbegleitend auf der Grundlage eines bestehenden Angestelltenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt werden."

  2. 2.

    Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Abs. 4."

  3. 3.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

      "(5) Das Ministerium kann eine für ein Lehramt geeignete Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges an einer Gesamthochschule als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein in § 5 Abs. 1 genanntes Lehramt anerkennen. Bis zum 31. Dezember 2008 kann das Ministerium eine derartige Abschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 anerkennen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
      In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "gemäß den Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe "gemäß den Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

  4. 4.

    Die §§ 21 und 23 werden aufgehoben.

  5. 5.

    Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    "(5) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet."

  6. 6.

    § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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