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§ 20 KapVO
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KapVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 KapVO

Bei Studiengängen, in denen fachpraktische Ausbildungsabschnitte in das Studium integriert sind, kann die Zahl der für die fachpraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Plätze bei der Festsetzung der Zulassungszahlen berücksichtigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO,NW - Kapazitätsverordnung/
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