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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO,NW - Kapazitätsverordnung/
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§ 20 KapVO
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 20 KapVO
Bei Studiengängen, in denen fachpraktische Ausbildungsabschnitte in das Studium integriert sind, kann die Zahl der für die fachpraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Plätze bei der Festsetzung der Zulassungszahlen berücksichtigt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO,NW - Kapazitätsverordnung/
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