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§ 2 KfzPflVV
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KfzPflVV
Gliederungs-Nr.: 925-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KfzPflVV – Versicherungsumfang

(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

  1. 1.
    Personen verletzt oder getötet worden sind,
  2. 2.
    Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder
  3. 3.
    Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

(2) Mitversicherte Personen sind

  1. 1.
    der Halter,
  2. 2.
    der Eigentümer,
  3. 3.
    der Fahrer,
  4. 4.
    Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
  5. 5.
    Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
  6. 6.
    Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

(3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbstständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KfzPflVV - Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung/
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