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§ 3 ZZV WS 2008/2009
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV WS 2008/2009,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV WS 2008/2009

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 26 bis 32 Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386) vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.

(3) Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 2 festgesetzte Zulassungszahl hinaus vier weitere Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit in einem örtlichen Zulassungsverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 2 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2008/2009,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2008/2009/
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