Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 4 KHSt-VO
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHSt-VO
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KHSt-VO

(1) Die Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster sind sachlich zuständig für die Gefahrenabwehr, die Erforschung und Verfolgung von

  1. 1.

    Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) und der Geiselnahme (239b StGB), wenn Täter bei Bekanntwerden der Tat Personen in ihrer Gewalt haben,

  2. 2.

    Straftaten im Zusammenhang mit größeren Schadensereignissen oder der Gefahr der selbigen, Anschlägen mit einem erheblichen zu erwartenden oder eingetretenen Schadensausmaß oder notwendiger Maßnahmen in einem erheblichen Umfang sowie Amoklagen,

  3. 3.

    besonders schweren und gemeingefährlichen Straftaten, die unter maßgeblicher Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden sowie

  4. 4.

    Straftaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von aktionsfähigen Gefährdern der Politisch motivierten Kriminalität.

(2) Die in Absatz 1 genannten Polizeipräsidien sind für den Zeugenschutz zuständig.

(3) Örtlich zuständig sind

  1. 1.

    das Polizeipräsidium Bielefeld für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle,

  2. 2.

    das Polizeipräsidium Dortmund für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Bochum und Hagen,

  3. 3.

    das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Mönchengladbach und Wuppertal,

  4. 4.

    das Polizeipräsidium Essen für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Duisburg und Krefeld,

  5. 5.

    das Polizeipräsidium Köln für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Aachen und Bonn,

  6. 6.

    das Polizeipräsidium Münster für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Gelsenkirchen und Recklinghausen.

(4) Sind bei der Gefahrenabwehr oder der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 Nummer 2 Betriebsanlagen, einschließlich deren Zuwegung, in dem Zuständigkeitsbezirk mehrerer Polizeipräsidien im Sinne des Absatzes 3 betroffen und ist ein einheitliches polizeiliches Vorgehen zweckmäßig, so können das für Inneres zuständige Ministerium und nach Bestimmung desselbigen das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen die Aufgabe einem der Polizeipräsidien vollständig übertragen. Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1 sind örtlich gebundene Einrichtungen, die regelmäßig zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit benötigt werden.

(5) Die Polizeipräsidien Dortmund, Düsseldorf und Köln sind für den Personenschutz sowie den Operativen Opferschutz zuständig. Das Polizeipräsidium Düsseldorf ist für den Personenschutz der Mitglieder der Landesregierung zuständig.

(6) Örtlich zuständig sind

  1. 1.

    das Polizeipräsidium Dortmund für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Bochum, Hagen, Bielefeld, Münster Gelsenkirchen und Recklinghausen,

  2. 2.

    das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal,

  3. 3.

    das Polizeipräsidium Köln für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Aachen und Bonn.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHSt-VO,NW - Kriminalhauptstellen-Verordnung/