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§ 11 ESchVO
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 ESchVO – Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Arbeitsverträge der Lehrerinnen und Lehrer (§ 102 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) regeln:

  1. 1.

    die Besoldung oder Vergütung,

  2. 2.

    die Alters- und Hinterbliebenenversorgung mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung,

  3. 3.

    die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,

  4. 4.

    den Urlaub,

  5. 5.

    den Umfang der Beschäftigung und

  6. 6.

    die Gewährung von Fürsorgeleistungen wie Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse.

Die wirtschaftliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer ist genügend gesichert, wenn die Vergütung der Lehrerinnen und Lehrer mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis 90 Prozent der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 und die Vergütung der sonstigen Lehrerinnen und Lehrer 90 Prozent der Entgeltgruppe 10, Stufe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nicht unterschreitet.

Bei Lehrerinnen und Lehrern, die als Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft den Lehrerberuf ausüben, gilt in der Regel die wirtschaftliche und rechtliche Stellung als gesichert.

(2) Der Schulträger kann Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern nach § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW unter Beachtung der für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden laufbahnrechtlichen Grundsätze im Arbeitsvertrag gestatten, die für Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen vorgesehenen Bezeichnungen mit einem Zusatz zu führen, der auf die Tätigkeit an der Ersatzschule hinweist. Das Recht der Kirchen, eigene Bezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/
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