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§ 11 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 Hess. RAVG – Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

  1. 1.
    die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
  2. 2.
    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
  3. 3.
    die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
  4. 4.
    die Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
  5. 5.
    die Bestimmung der nach § 6 Abs. 4 und § 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. RAVG,HE - Hessisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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