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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. RAVG,HE - Hessisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 11 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
§ 11 Hess. RAVG – Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
- 1.die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
- 2.die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
- 3.die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
- 4.die Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
- 5.die Bestimmung der nach § 6 Abs. 4 und § 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.
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