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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhöhDL
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)

Vom 31. Januar 1991 (GV. NW. S. 152)

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42) (1)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 196), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Redaktionelles Inhaltsverzeichnis§§
  
I. Teil 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen1
Bewerbungen2
Ernennung3
  
II. Teil 
Vorbereitungsdienst 
  
1. 
Allgemeines 
  
Begriffe und Dauer4
Ziel des Vorbereitungsdienstes5
Regelungen für Menschen mit Behinderungen6
  
2. 
Ausbildung 
  
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen7
Gliederung der Ausbildung8
Gestaltung der Ausbildung, Ausbildungsnachweise9
Arbeitsgemeinschaft10
Überwachung der Ausbildung11
Beurteilung während der Ausbildung12
Urlaub13
Entlassung14
  
3. 
Große Staatsprüfung 
  
Zweck der Großen Staatsprüfung15
Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen16
Zulassung zur Prüfung17
Art der Prüfung18
Häusliche Prüfungsarbeit19
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht20
Mündliche Prüfung21
Unterbrechung der Prüfung22
Noten und Punktzahlen23
Gesamturteil24
Prüfungszeugnis25
Wiederholung der Prüfung26
Verstöße gegen die Prüfungsordnung27
Prüfungsakte28
Inkrafttreten29
  
Anlagen 
Rahmenausbildungsplan
(zu §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2)
Anlage 1
Beurteilung
(zu § 12 Abs. 1 und 3)
Anlage 2
Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst
(§ 17 Abs. 2)
Anlage 3
Prüfungsfächer und Prüfungszeiten für die Fachrichtung Landespflege
(zu §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 4)
Anlage 4
Prüfstoffverzeichnis
(zu § 21 Abs. 4)
Anlage 5
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhöhDL 1991,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst-Landespflege/
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