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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LMG,SH - Landesmeldegesetz/
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§ 9 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 9 LMG – Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 und 2 BMG folgende Daten auch regelmäßig übermitteln:
- 1.
frühere Namen und
- 2.
Staatsangehörigkeiten der Familienmitglieder sowie
- 3.
Ordnungsmerkmal des Mitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG trifft das Ministerium für Inneres auf Empfehlung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz.
(3) Erfolgt seitens öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften eine Datenübermittlung über die Begründung oder Beendigung der Mitgliedschaft einer Person, speichern die Meldebehörden diese Daten.
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