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Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NW. S. 265)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300) (1)

Inhaltsübersicht (2) §§
  
I.  
Rechtsform und Aufgaben  
  
Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen1
Sitz und Studios2
Aufgaben, Sendegebiet3
Informationsrechte3a
Programmauftrag4
Erfüllung des Auftrags4a
Programmgrundsätze5
Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen5a
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz6
Inhalte von Werbung, Kennzeichnung und Einfügung der Rundfunkwerbung6a
Werberichtlinien6b
Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten7
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte8
Informationspflicht8a
Gegendarstellung9
Eingaben und Beschwerden10
Anrufungsrecht11
Beweissicherung12
  
II.  
Organisation  
  
Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten13
Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat13a
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat14
Transparenz14a
  
1.  
Der Rundfunkrat  
  
Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung15
Aufgaben des Rundfunkrats16
Ausschüsse des Rundfunkrats17
Beschlussfassung und Sitzungen des Rundfunkrats18
Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats19
  
2.  
Der Verwaltungsrat  
  
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung20
Aufgaben des Verwaltungsrats21
Verfahren des Verwaltungsrats22
Sitzungen des Verwaltungsrats23
  
3.  
Die Intendantin oder der Intendant  
  
Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss24
Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten25
Kündigung des Dienstvertrags26
  
4.  
Der Schulrundfunkausschuss  
  
(weggefallen)27-29
  
5.  
Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut  
  
Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss30
Redakteurstatut31
  
6.  
Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter  
  
Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter32
  
III.  
Finanzwesen  
  
Grundsätze der Haushaltswirtschaft33
Haushaltsplan34
Aufstellung des Haushaltsplans35
Übergangsermächtigung36
Eigenkapital und Rücklagen37
Deckungsstock38
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit39
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt40
Jahresabschluss41
Prüfung durch den Landesrechnungshof42
Prüfungsverfahren43
Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses44
(weggefallen)44a
Kommerzielle Tätigkeiten44b
Beteiligung an Unternehmen45
Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen45a
Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten45b
Berichterstattung zum Prüfungsverfahren46
Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel47
  
IV.  
Datenschutz  
  
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke48
Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR49
Unabhängigkeit 50
Aufgaben und Befugnisse51
(weggefallen)52
(weggefallen)53
  
V.  
Aufsicht  
  
Rechtsaufsicht54
  
VI.  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes55
Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes55a
Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes55b
Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes56
(weggefallen)56a
Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen57
Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates, sowie zur Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten sowie zum Beschlussverfahren57a
Inkrafttreten58
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Dritten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag)

Vom 3. August 2023 (GV. NRW. S. 1030)

Nachdem am 29. Juni 2023 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen, Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz, hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/
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