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§ 6 ZustVOAgrar
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVOAgrar
Gliederungs-Nr.: 780
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ZustVOAgrar – Zuständigkeit bei Rechtsänderung

(1) Tritt während eines lauf enden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in der Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

(2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVOAgrar,NW - Zuständigkeitsverordnung Agrar/
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