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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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§ 11 BLBG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 11 BLBG – Kassenwirtschaft
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW erhält die erforderlichen Kassenmittel vom Land. Nicht benötigte Kassenmittel führt der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW an das Land ab. Die erhaltenen und abgeführten Kassenmittel werden verzinst. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz/
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