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§ 1 PStSAG
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: PStSAG,NW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 1 PStSAG

(1) Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.

(2) Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.

(3) Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PStSAG,NW - Parlamentarischer Staatssekretär-Amtsgesetz/
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