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§ 15 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: StBVG NW,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 15 StBVG NW – Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerkes ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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