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§ 2 GemMStrZV
Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GemMStrZV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GemMStrZV – Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GemMStrZV,NW - Gemeinschaftsmarkenstreitsachen-Zuweisungsverordnung/
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