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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GemMStrZV,NW - Gemeinschaftsmarkenstreitsachen-Zuweisungsverordnung/
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§ 2 GemMStrZV
Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen
Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 GemMStrZV – Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GemMStrZV,NW - Gemeinschaftsmarkenstreitsachen-Zuweisungsverordnung/
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