Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPrG M-V
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LPrG M-V – Anordnung der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme kann nur der Richter anordnen, unbeschädigt der Bestimmungen der Strafprozessordnung. Polizei und andere Behörden dürfen ein Druckwerk nur auf Grund einer solchen Anordnung beschlagnahmen. Bei der Beschlagnahme sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LPrG M-V,MV - Landespressegesetz/