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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DarlehensV - Darlehensverordnung/
Dokument
§ 13a DarlehensV
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Bundesrecht
§ 13a DarlehensV – Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DarlehensV - Darlehensverordnung/
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