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§ 13a DarlehensV
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DarlehensV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-23
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13a DarlehensV – Übergangsvorschrift

Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DarlehensV - Darlehensverordnung/
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