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§ 11 DarlehensV
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DarlehensV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-23
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 DarlehensV – Rückzahlungsbedingungen

(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.

(2) 1Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. 2Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. 3Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DarlehensV - Darlehensverordnung/
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