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§ 5 BeamtZustV FM
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BeamtZustV FM
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BeamtZustV FM – Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für:

  1. 1.

    das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes,

  2. 2.

    die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 und des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2,

  3. 3.

    die Anweisung eines von § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 18 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetz,

  4. 4.

    die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes,

  5. 5.

    die Entscheidungen gemäß § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

  6. 6.

    die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 81 des Landesbeamtengesetzes auf das Land übergegangen sind,

  7. 7.

    die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt sowie für Beurlaubungen gemäß § 72 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

  8. 8.
  9. 9.

    die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

  10. 10.

    die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Absatz 4 Nummer 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,

  11. 11.

    die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 3 und 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung,

  12. 12.

    die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes,

  13. 13.

    die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 durch modulare Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW S. 461),

  14. 14.

    die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 79 des Landesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 9.

(3) Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sind für die in ihren Geschäftsbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Beginn der Abordnung zuständig für:

  1. 1.

    Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes,

  2. 2.

    Entscheidungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 42 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes,

  3. 3.

    Entscheidungen zur Arbeitszeit gemäß §§ 60, 61 und 63 des Landesbeamtengesetzes,

  4. 4.

    Anweisungen zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes gemäß § 44 des Landesbeamtengesetzes,

  5. 5.

    Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes sowie Mutterschutz und Elternzeit gemäß § 46 des Beamtenstatusgesetzes und § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes,

  6. 6.

    Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes,

  7. 7.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium ist zuständig für:

  1. 1.

    Angelegenheiten des § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nummer 3 übertragen worden ist,

  2. 2.

    die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

  3. 3.

    die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BeamtZustV FM,NW - Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium/
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