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§ 1 AKEVO
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AKEVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AKEVO – Geltung des Landesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung

(1) Für Auslandsdienstreisen gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AKEVO,NW - Auslandskostenerstattungsverordnung/
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