Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/RAVG,BW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
Dokument
§ 9 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 9 RAVG – Leistungen
(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
- 1.Altersrente,
- 2.Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.Hinterbliebenenrente,
- 4.Sterbegeld,
- 5.Kapitalabfindung.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/RAVG,BW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144882,10
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144882,10