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Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)

Vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen  
  
(weggefallen)1 bis 4
Allgemeine Verfahrensvorschriften5
(weggefallen)6
Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten7
(weggefallen)8 bis 10
Ausfertigungen und Abschriften11
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens12
  
Zweiter Abschnitt  
Notariatsabwickler  
  
Bestellung von Notariatsabwicklern13
Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer14
Aufgabenkreis15
Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht16
Aktenübernahme, Verwahrung17
Kosten, ergänzende Vergütung18
Haftung19
Weitere Sonderbestimmungen20
Notarassessoren als Notariatsabwickler21
(weggefallen)22 bis 25
  
Dritter Abschnitt  
Grundbuchsachen  
  
(weggefallen)26 bis 34
Verfahren in Grundbuchsachen35
Grundbucheinsichtsstelle35a
Öffentliche Beglaubigungen durch Ratschreiber35b
  
Vierter Abschnitt  
(weggefallen) 36 bis 37
  
Fünfter Abschnitt  
Nachlass- und Teilungssachen  
  
(weggefallen)38
Mitteilungen an das Nachlassgericht39
Mitwirkung der Gemeinde40
Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht41
(weggefallen)42
Teilungssachen43
  
Sechster Abschnitt  
Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken  
  
Zuständigkeit44
Verfahren45
  
Siebter Abschnitt  
Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften  
  
Allgemeine Überleitungsvorschrift46
Überleitungsvorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung46a
Übergangsvorschrift zur Aufbewahrungsfrist der Geschäftsregister der Grundbucheinsichtsstellen47
(weggefallen)48 bis 51
  
Achter Abschnitt  
Änderung und Neubekanntmachung des Landesjustizkostengesetzes 52 bis 53
  
Neunter Abschnitt  
Schlussbestimmungen  
  
Aufhebungsvorschrift54
In-Kraft-Treten55


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LFGG,BW - Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/
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