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§ 16 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008/2009,MV
Gliederungs-Nr.: 630-25
Normtyp: Gesetz

§ 16 HG 2008/2009 – Verbindlichkeit von Erläuterungen

Erläuterungen zu einzeln veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie zu allen kw-Beträgen sind verbindlich. Erläuterungen zu Baumaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall und zu Beschaffungsmaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 175.000 Euro im Einzelfall, bei denen die Zweckbestimmung im Haushaltsplan nur allgemein angegeben wird, während die Einzelmaßnahmen in den Erläuterungen aufgezählt sind, sind innerhalb des Gesamtansatzes hinsichtlich der genannten Maßnahmen, nicht aber hinsichtlich der Beträge verbindlich. § 11 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HG 2008/2009,MV - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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