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§ 17 LRKG
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 17 LRKG – Trennungsentschädigung

(1) Bei Abordnungen aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung wird für die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsentschädigung gewährt. Der Abordnung stehen eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie eine Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz gleich.

(2) Werden Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer anderen Dienststelle zur weiteren Ausbildung zugewiesen, so können die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/