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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen
(Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW) (1)

46

Vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Grundsätze  
  
Stellung der Untersuchungsgefangenen, Zweck der Untersuchungshaft1
Gestaltung des Vollzuges2
Trennung des Vollzuges3
Zuständigkeit, Mitwirkung der Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich4
Soziale Hilfe5
  
Abschnitt 2  
Vollzugsverlauf  
  
Aufnahme in die Anstalt6
Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung7
Unterbrechung und Beendigung der Untersuchungshaft8
Entlassung9
  
Abschnitt 3  
Gestaltung des Vollzugsalltags  
  
Unterbringung10
Persönlicher Bereich, Einkauf11
Verpflegung12
Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Gelder13
Freizeit14
  
Abschnitt 4  
Religionsausübung  
  
Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften15
  
Abschnitt 5  
Außenkontakte  
  
Grundsatz16
Besuche17
Schriftwechsel18
Telekommunikation19
Pakete20
Kontaktverbote21
Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen22
  
Abschnitt 6  
Gesundheitsfürsorge  
  
Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien23
Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz24
Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall25
  
Abschnitt 7  
Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang  
  
Grundsatz, Verhaltensvorschriften26
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit27
Besondere Sicherungsmaßnahmen28
Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht29
Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge30
  
Abschnitt 8  
Disziplinarmaßnahmen  
  
Voraussetzungen, Konfliktregelung31
Disziplinarmaßnahmen32
Verfahren, Vollzug33
  
Abschnitt 9  
Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene  
  
Anwendungsbereich34
Gestaltung des Vollzuges35
Trennung des Vollzuges36
Betreuung, Unterrichtung und Auswahlverfahren37
Außenkontakte38
Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen39
  
Abschnitt 10  
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht  
  
Widerruf, Rücknahme40
Beschwerderecht41
  
Abschnitt 11  
Anstalten, innerer Aufbau, Aufsicht  
  
Anstaltsleitung42
Bedienstete43
Seelsorge44
Medizinische Versorgung45
Konferenzen46
Gefangenenmitverantwortung47
Hausordnung48
Aufsichtsbehörde49
Vollstreckungsplan50
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung51
  
Abschnitt 12  
Beiräte  
  
Aufgaben und Befugnisse der Beiräte52
  
Abschnitt 13  
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen  
  
Kriminologischer Dienst53
Entsprechende Anwendung54
Einschränkung von Grundrechten55
Bundesrecht56
Inkrafttreten57
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 1 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (GV. NRW. S. 107) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. 132 vom 21.5.2016, S. 1) umgesetzt durch die §§ 2, 5, 6, 12, 14, 15, 16, 17, 23, 24, 35, 36, 37, 38, 39, 44 und 45 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist.

(2) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UVollzG NRW,NW - Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen/
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