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§ 5 HygMedVO
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HygMedVO
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HygMedVO – Hygienebeauftragte

(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 ist mindestens eine in der Einrichtung klinisch tätige Ärztin/ein in der Einrichtung klinisch tätiger Arzt, die / der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Hygiene und Infektionsprävention verfügt, fachlich weisungsbefugt ist und die/der an einer entsprechenden Fortbildung in der Hygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zur/zum Hygienebeauftragten zu bestellen. In Einrichtungen mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risiko für nosokomiale Infektionen benennt jede Abteilung eine hygienebeauftragte Ärztin/einen hygienebeauftragten Arzt.

(2) Die/der Hygienebeauftragte Ärztin/Arzt hat insbesondere

  1. 1.

    bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene- und Infektionsprävention in ihrem/seinem Verantwortungsbereich mitzuwirken und dabei Verbesserungen der Hygienepläne und der Funktionsabläufe anzuregen und

  2. 2.

    bei der Aus- und Fortbildung des Personals in der Krankenhaushygiene mitzuwirken.

(3) Hygienebeauftragte in der Pflege sind staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger mit mehrjähriger Berufserfahrung. Die Benennung von Hygienebeauftragten in der Pflege als konkrete Kontaktperson auf jeder Station und in jedem Funktionsbereich bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HygMedVO,NW - Medizinische Hygieneverordnung/