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§ 6 MKWZustVO
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MKWZustVO
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 MKWZustVO – Weitere Zuständigkeiten

(1) Für Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 48 Beamtenstatusgesetz, § 80 Landesbeamtengesetz) ist dienstvorgesetzte Stelle

  1. 1.

    bei den Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
    die in dieser Vorschrift genannte Person,

  2. 2.

    bei den Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
    die in dieser Vorschrift genannte Person,

  3. 3.

    bei der Stiftung für Hochschulzulassung für das zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt
    die Geschäftsführung der Stiftung,

  4. 4.

    bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin für das jeweils zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt
    die Direktorin oder der Direktor der Stiftung,

  5. 5.

    beim Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
    die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Zuweisung des zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vorhandenen beamteten Personals zu den seinen Ämtern entsprechenden Tätigkeiten bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist der Geschäftsführung der Stiftung übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MKWZustVO,NW - MKW Zuständigkeitsverordnung/
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